Er habe dann einzig Anspruch auf eine behördliche Antwort, doch könne er die Behörde mangels Parteirechten nicht dazu verhalten, in dem von ihm anbegehrten Sinn tätig zu werden (angefochtener Entscheid, S. 6). Nachdem die Vorinstanz den Rechtsschutzanspruch des Beschwerdeführers verneint hatte, beurteilte sie somit, ob Anlass für ein aufsichtsrechtliches Einschreiten besteht.