2.2. Die Vorinstanz erörterte, da der Beschwerdeführer nicht innert der Frist von drei Monaten reagiert habe, seit er vom Bauvorhaben habe Kenntnis nehmen können, befinde er sich in der gleichen Position wie ein Nichtlegitimierter, d.h. es stehe ihm dann lediglich zu, nach Massgabe von § 38 VRPG Aufsichtsanzeige zu erheben. Er habe dann einzig Anspruch auf eine behördliche Antwort, doch könne er die Behörde mangels Parteirechten nicht dazu verhalten, in dem von ihm anbegehrten Sinn tätig zu werden (angefochtener Entscheid, S. 6).