Dagegen kann auf die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestellten materiellen Anträge (sowohl Haupt- als auch Eventualantrag) nicht eingetreten werden. Gegen den Nichteintretensentscheid bringt der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung nur (aber immerhin) vor, die Öffnung der 2. Benutzerachse (mit Bau einer 35 stufigen Treppe und Einlage von Trittsteinen in den G) sei aus baulicher Sicht seit 2017 nicht beendet. Die Einhaltung einer dreimonatigen Frist für den Beschwerdeführer sei deshalb illusorisch und nicht richtig und dürfte auch für die Vorinstanz nicht Grund für ein "Nichteintreten" resp. eine "Abweisung" sein (Beschwerde, S. 11 [Ziffer 4]).