Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtet sich gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid. Das Verwaltungsgericht hat daher zu prüfen, ob die Vorinstanz den Nichteintretensentscheid zu Recht gefällt hat (vgl. AGVE 2003, S. 441, Erw. I/3; BGE 132 V 74, Erw. 1.1). Dagegen kann auf die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestellten materiellen Anträge (sowohl Haupt- als auch Eventualantrag) nicht eingetreten werden.