gericht entscheiden solle, und darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt werde. Zudem wurde in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich auf die Folge des Nichteintretens hingewiesen, sofern die Beschwerde diesen Anforderungen nicht entspricht (angefochtener Entscheid, S. 9).