Auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Unrechtmässigkeit der Öffnung einer zweiten Benutzerachse für die Öffentlichkeit mit Einbau einer Treppe in den westlichen Damm und Einlage von Trittsteinen in den G im Zusammenhang mit der Erstellung des Hochwasserrückhaltebeckens S. trat sie entsprechend nicht ein (angefochtener Entscheid, S. 2 ff., 4 ff., 8 [Dispositiv Ziffer 1]). In der Rechtsmittelbelehrung des vorinstanzlichen Entscheids wurde sodann darauf aufmerksam gemacht, dass die fristgerecht einzureichende Beschwerdeschrift einen Antrag und eine Begründung enthalten muss, d.h. es sei anzugeben, wie das Verwaltungs-