2.1.2. Die Vorinstanz beurteilte im angefochtenen Entscheid die Frage, ob der Beschwerdeführer die (dreimonatige) Frist, innert welcher sich Nachbarn im Fall der Erstellung einer Baute oder Anlage ohne oder entgegen einer Bewilligung zur Wehr setzen können, verpasst hat. Diese Frage bejahte sie. Auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Unrechtmässigkeit der Öffnung einer zweiten Benutzerachse für die Öffentlichkeit mit Einbau einer Treppe in den westlichen Damm und Einlage von Trittsteinen in den G im Zusammenhang mit der Erstellung des Hochwasserrückhaltebeckens S. trat sie entsprechend nicht ein (angefochtener Entscheid, S. 2 ff., 4 ff., 8 [Dispositiv Ziffer 1]).