Entscheid nicht einverstanden ist und welche Erwägungen des angefochtenen Entscheids aus welchen Gründen nicht zutreffen sollen (AGVE 2009, S. 275, Erw. 3.1; Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2019.316 vom 24. März 2020, Erw. I/2, WBE.2019.61 vom 15. Juli 2019, Erw. I/2.1, vgl. auch Botschaft VRPG, S. 57). Handelt es sich beim angefochtenen Entscheid um einen Nichteintretensentscheid, so muss in der Begründung dargelegt werden, dass und weshalb die Vorinstanz auf das Begehren hätte eintreten sollen (ALAIN GRIFFEL, in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl. 2014, N. 18 zu § 23).