Falls wider Erwarten der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen würde, sei die Überquerung auf dem westlichen Hochwasserschutzdamm unter Einbezug des G unverzüglich zu verbieten, solange bis die notwendigen gesetzlichen Vorschriften baulich erfüllt sind. 2. Das Verwaltungsgericht hat auf einen Schriftenwechsel verzichtet, da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist (§ 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegesetz, VRPG, SAR 271.200]). Der Fall wurde auf dem Zirkluarweg entschieden (§ 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).