1. Auf den Antrag von A. auf Feststellung der Unrechtmässigkeit der Öffnung einer zweiten Benutzerachse für die Öffentlichkeit mit Einbau einer Treppe in den westlichen Damm und Einlage von Trittsteinen in den G im Zusammenhang mit der Erstellung des Hochwasserrückhaltebeckens S., wird nicht eingetreten. 2. Im erstinstanzlichen Verfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben. C. 1. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 29. September 2022 (Postaufgabe: 30. September 2022) stellte A. folgende Anträge: