Der Streitwert ist in der unteren Hälfte des Streitwertrahmens (von Fr. 20'000.00 bis Fr. 50'000.00) angesiedelt. Der Aufwand des Rechtsvertreters des Beschwerdegegners ist trotz eines doppelten Schriftenwechsels als höchstens durchschnittlich zu bezeichnen. Dasselbe gilt für die Komplexität der Materie, während die Bedeutung des Falles für den Beschwerdegegner als maximal mittel einzustufen ist. Unter Berücksichtigung aller Faktoren erscheint somit eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'000.00 als angemessen. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. - 18 -