Wird den Beschwerdeführern (im zweiten Rechtsgang) das Abstellen von zwei Autos auf dem Vorplatz ihrer Liegenschaft verboten oder dürfen sie die dortigen Abstellplätze wegen der Anordnung einer freizuhaltenden Sichtzone künftig nicht mehr nutzen und müssen stattdessen fremde Parkplätze kaufen oder mieten, könnte dies mit geschätzten Kosten von rund Fr. 30'000.00 verbunden sein. Bei einem Streitwert in dieser Höhe beträgt der Rahmen für die Parteientschädigung Fr. 1'500.00 bis Fr. 6'000.00 (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 2 AnwT). Der Streitwert ist in der unteren Hälfte des Streitwertrahmens (von Fr. 20'000.00 bis Fr. 50'000.00) angesiedelt.