renskosten sind aber ausschliesslich den solidarisch haftbaren Beschwerdeführern aufzuerlegen, weil der von der Vorinstanz aufgehobene Gemeinderatsbeschluss nicht willkürlich war und sich dem Gemeinderat auch keine (schwerwiegenden) Verfahrensfehler vorwerfen lassen. 2. 2.1. Anspruch auf Ersatz der Kosten der anwaltlichen Vertretung vor Verwaltungsgericht hat einzig der obsiegende Beschwerdegegner, dem diese von den unterliegenden Beschwerdeführern einerseits und dem Gemeinderat Q._____ andererseits anteilsmässig zu ersetzen sind (§ 33 Abs. 1 VRPG); für ihren hälftigen Kostenanteil haften die Beschwerdeführer wiederum solidarisch (§ 33 Abs. 3 VRPG).