III. 1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrens- und Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt, wobei den Behörden Verfahrenskosten nur auferlegt werden, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§§ 31 Abs. 2 und 32 Abs. 2 VRPG). Als unterliegende Parteien gelten die Beschwerdeführer und der Gemeinderat Q._____, der die Beschwerdeführer mit seinem Antrag auf Gutheissung der Beschwerde unterstützt hat. Die verwaltungsgerichtlichen Verfah- - 17 -