Auf die Durchführung des von den Beschwerdeführern beantragten Augenscheins darf in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (vgl. statt vieler: BGE 141 I 60, Erw. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 1C_253/2022 vom 21. August 2023, Erw. 3.1, und 1C_593/2020 vom 12. Mai 2021, Erw. 2.2). Der relevante Sachverhalt ergibt sich hinreichend aus den Akten und öffentlich zugänglichen Fachkarten und Bildaufnahmen auf dem Geoportal des AGIS sowie auf Google Streetview. Von der Durchführung eines Augenscheins vor Ort erwartet das Verwaltungsgericht keinen relevanten Erkenntnisgewinn.