Die Anordnung einer Sichtzone hätte dabei den Vorteil, dass sie auch in östliche Richtung die Einhaltung der erforderlichen Knotensichtweite von 50 m gewährleisten würde, was wiederum dazu führen könnte, dass auch im Grenzbereich zwischen den Parzellen Nrn. bbb und ggg zumindest unmittelbar an die R-Strasse angrenzend keine Personenwagen mehr oberirdisch geparkt werden dürften (vgl. zum Standort der behaupteten Abstellplätze Replik-Beilage 3; die im Jahr 1993 bewilligten oberirdischen Parkplätze weichen davon ab). 5. Demnach ist die vorliegende Beschwerde als unbegründet abzuweisen.