Folglich hat die Vorinstanz Recht daran getan, den Beschluss des Gemeinderats Q._____ vom 14. Februar 2022 aufzuheben und ihn (den Gemeinderat) anzuweisen, die Verkehrssicherheit bei der Einmündung der Tiefgaragenausfahrt auf der Parzelle Nr. bbb in die R-Strasse durch die Anordnung einer Sichtzone oder eines Parkverbots auf der Parzelle Nr. ccc herzustellen. Die Anordnung einer Sichtzone hätte dabei den Vorteil, dass sie auch in östliche Richtung die Einhaltung der erforderlichen Knotensichtweite von 50 m gewährleisten würde, was wiederum dazu führen könnte, dass auch im Grenzbereich zwischen den Parzellen Nrn.