auf § 37 Abs. 1 VRPG gegeben. Die Erteilung der Bewilligung basierte auf einer unrichtigen Rechtsanwendung (ursprüngliche Fehlerhaftigkeit der Verfügung) und mit der Verkehrssicherheit gebietet ein wichtiges öffentliches Interesse die Herstellung des rechtmässigen Zustandes. Dagegen vermögen die entgegenstehenden Interessen der Beschwerdeführer, einschliesslich dem Schutz ihres Vertrauens in die Rechtsbeständigkeit der Baubewilligung für die Abstellplätze, nicht aufzukommen.