ten verbunden wäre), sehr viel stärker in geschützte Rechtspositionen eingegriffen als mit der Verpflichtung zur Beseitigung von zwei oberirdischen Parkplätzen. Die Beschwerdeführer blenden dabei auch vollständig aus, dass die Tiefgaragenausfahrt fast zehn Jahre früher bewilligt wurde als ihre oberirdischen Abstellplätze. Von einem Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot zulasten der Beschwerdeführer kann unter diesen Umständen (mangels Vergleichbarkeit der Sachverhalte) keine Rede sein.