Die Annahme, mit der Priorisierung der Verkehrssicherheit werde das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) verletzt, geht schon deshalb fehl, weil die Verkehrssicherheit der Allgemeinheit zugutekommt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass hier vor allem bestimmte Anwohner der R- Strasse in den Genuss einer erhöhten Verkehrssicherheit kommen.