4.5. Nicht zu beanstanden ist schliesslich die dem Widerruf der Baubewilligung zugrunde gelegte vorinstanzliche Interessenabwägung, in welcher dem Interesse der Verkehrssicherheit ein höheres Gewicht eingeräumt wird als dem entgegenstehenden Interesse der Beschwerdeführer an der Beibehaltung der bewilligten Abstellplätze und dem Vertrauensschutz in die Rechtsbeständigkeit der dafür erteilten Baubewilligung. Die Nichtverwendbarkeit des Vorplatzes ihrer Liegenschaft als Autoabstellplatz bewirkt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer keinen massiven Eingriff in ihre durch Art. 26 BV geschützte Eigentumsrechte.