Der blosse Hinweis des Gemeinderats, dass die Parkplätze auf dem Vorplatz der Parzelle Nr. ccc nicht ideal seien, lässt keine umfassende Interessenabwägung mit Ermittlung, Bewertung und Gewichtung aller beteiligten Interessen erkennen. Dass von der Bewilligung bereits Gebrauch gemacht wurde, könnte einem Widerruf nur dann entgegenstehen, wenn sich die dafür getroffenen Dispositionen nicht ohne erhebliche Nachteile für die Beschwerdeführer rückabwickeln liessen (vgl. TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, a.a.O., Rz. 874).