2022, Rz. 871 ff.). Dies gilt hier umso weniger, als der Baubewilligung weder eingehende Ermittlungen oder ein Einsprache- bzw. Einwendungsverfahren vorausgegangen sind, noch bezüglich der Parkplätze die für eine ausnahmsweise Bewilligung von Bauten im Unterabstand zu einer Strasse erforderliche Interessenabwägung stattgefunden hat (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/ UHLMANN, a.a.O., Rz. 1251; TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, a.a.O., Rz. 873). Der blosse Hinweis des Gemeinderats, dass die Parkplätze auf dem Vorplatz der Parzelle Nr. ccc nicht ideal seien, lässt keine umfassende Interessenabwägung mit Ermittlung, Bewertung und Gewichtung aller beteiligten Interessen erkennen.