Auch aus dem Umstand, dass es der Gemeinderat Q._____ bei der Bewilligung der Tiefgaragenausfahrt auf der Parzelle Nr. bbb im Jahr 1993 nicht für notwendig befand, eine Sichtzone anzuordnen, lässt sich im Hinblick auf die Beurteilung der Verkehrssicherheit nichts für den Standpunkt der Beschwerdeführer gewinnen. Zum einen zeigt die Haltung des Gemeinderats bei der Bewilligung der Abstellplätze im Jahr 2002 und im vorliegenden Verfahren, dass die Situation betreffend Gefährdung der Verkehrssicherheit auf Gemeindeebene stets und auch heute noch weniger kritisch beurteilt wurde bzw. wird als von der Vorinstanz, die sich auf die fachliche Ein-