Dass ein Spiegel nicht die gleiche Übersicht zu bieten vermag, wie die direkte Sicht auf die Strasse, und deshalb nur als Notbehelf in Frage kommt, leuchtet ein. Ob die von den Beschwerdeführern vorgeschlagene Warnleuchte, die in erster Linie dazu konzipiert ist, Gegenverkehr auf einer Tiefgaragenrampe zu vermeiden, die Verkehrssicherheit in der vorliegend zu beurteilenden Situation hinreichend erhöhen könnte, ist ebenfalls zweifelhaft, zumal die Leuchte, wenn sie einen Standort auf der Südseite der R-Strasse (bei der Einmündung der Tiefgaragenausfahrt) hätte, von sich auf der R-Strasse nach Osten bewegenden Fahrzeugen wohl zu spät wahrgenommen würde (um noch recht-