Dieser Umstand kann dem Zufall zu verdanken oder (auch) darauf zurückzuführen sein, dass die R-Strasse in diesem Bereich – wie die Beschwerdeführer selbst geltend machen – eher gering frequentiert ist und nicht als Durchgangsstrasse dient. Daraus wiederum darf aber nicht der Schluss gezogen werden, dass es nicht dennoch zu einer kritischen Situation oder sogar einer Kollision zwischen einem aus der Tiefgarage ausfahrenden Fahrzeug und einem auf der R-Strasse in östliche Richtung fahrenden Fahrzeug kommen könnte. Gerade die geringe Frequentierung könnte zu einem Fahrstil verleiten, der mit Rücksicht auf die Einmündung der Tiefgaragenausfahrt nicht den Verhältnissen angepasst ist.