Aus der Abwesenheit von registrierten Unfällen (in den letzten 30 Jahren) lässt sich nicht ohne weiteres ableiten, die Freihaltung einer Sichtzone an der Einmündung der Ausfahrt aus der Tiefgarage auf der Parzelle Nr. bbb sei unter dem Aspekt der Verkehrssicherheit entbehrlich. Dieser Umstand kann dem Zufall zu verdanken oder (auch) darauf zurückzuführen sein, dass die R-Strasse in diesem Bereich – wie die Beschwerdeführer selbst geltend machen – eher gering frequentiert ist und nicht als Durchgangsstrasse dient.