Die Beschwerdeführer selbst offenbaren mit ihrem Planauszug auf S. 4 der Replik, dass die Knotensichtweite mit zwei auf dem Vorplatz der Parzelle Nr. ccc abgestellten Personenwagen auf maximal 13 m anstelle der gemäss § 42 Abs. 1 BauV i.V.m. dem "Merkblatt Sicht im Strassenraum" erforderlichen 50 m bei einer signalisierten Geschwindigkeit von 50 km/h auf einer Innerortsstrasse begrenzt ist. Selbst wenn wegen der Unübersichtlichkeit der Rechtskurve lediglich eine Geschwindigkeit von 30 km/h gefahren würde, müsste die Knotensichtweite gemäss "Merkblatt Sicht im Strassenraum" im Minimum 25 m betragen, welcher Wert hier gleichermassen klar untertroffen wird.