von sichtbehindernden Bauten, Anlagen, Pflanzen, Einfriedungen und weiteren Vorrichtungen freigehalten werden (vgl. § 110 Abs. 3 BauG). Hält man sich die Situation bei der Einmündung der Tiefgaragenausfahrt auf der Parzelle Nr. bbb auf die R-Strasse vor Augen, erhellt, dass auf dem Vorplatz der Parzelle Nr. ccc abgestellte Personenwagen die freie Sicht auf die R-Strasse in westliche Richtung erheblich einschränken (vgl. dazu schon den Planausschnitt in Erw. 1 vorne). Das würde auch noch dann gelten, wenn wegen der Markierung des "Aargauer Trottoirs" der Beobachtungspunkt um 1,5 m (= Breite des "Aargauer Trottoirs") in Richtung R-Strasse - 13 -