Ein weiterer Grund, dessentwegen die Parkplätze nicht hätten bewilligt werden dürfen, ist nach zutreffender Auffassung der Vorinstanz darin zu erblicken, dass darauf abgestellte Fahrzeuge die Sicht bei der Ausfahrt aus der Tiefgarage auf der Parzelle Nr. bbb übermässig behindern und dadurch die Verkehrssicherheit beeinträchtigen. Unabhängig davon, ob es um die Sichtverhältnisse bei der Einmündung in eine Kantonsstrasse oder eine Gemeindestrasse geht, rechtfertigt sich die Anordnung von Sichtzonen im Bereich von Einmündungen immer dann, wenn die Verkehrssicherheit nur dadurch gewährleistet werden kann, dass die anstossenden Grundstücke