4.3. Ein weiterer Grund, dessentwegen die Parkplätze nicht hätten bewilligt werden dürfen, ist nach zutreffender Auffassung der Vorinstanz darin zu erblicken, dass darauf abgestellte Fahrzeuge die Sicht bei der Ausfahrt aus der Tiefgarage auf der Parzelle Nr. bbb übermässig behindern und dadurch die Verkehrssicherheit beeinträchtigen.