II/4.6.2, und WBE.2007.390 vom 29. November 2010, Erw. II/3.1). Obendrein darf der Erteilung einer erleichterten Ausnahmebewilligung kein überwiegendes aktuelles öffentliches Interesse, etwa die Verkehrssicherheit, entgegenstehen (vgl. dazu Erw. 4.3 nachfolgend).