Demgegenüber erscheint es nicht angezeigt, zwecks Gewährleistung von oberirdischen Autoabstellplätzen über die Erteilung von Ausnahmebewilligungen korrigierend in die Strassenabstandsvorschriften einzugreifen. Dies gilt umso mehr als § 55 Abs. 3 BauG die Möglichkeit einräumt, Grundeigentümer von der Pflicht zur Erstellung von Parkfeldern namentlich aus Gründen des Ortsbildschutzes und der Verkehrssicherheit zu befreien, und sich ein tatsächlich vorhandener Parkplatzbedarf oftmals anderweitig decken lässt. Die Beschwerdeführer behaupten zwar, sie hätten erfolglos versucht, Parkplätze auf einem Drittgrundstück zu erwerben.