Die Annahme einer solchen widerspräche überdies der eigenen Darstellung der Beschwerdeführer, wonach sich allein in Q._____ zahlreiche Bauten und Anlagen im Unterabstand von Strassen befänden, was auch noch auf andere Dörfer im Kanton Aargau mit älteren Bauten zutreffen dürfte und für den wünschenswerten Erhalt von älteren Gebäuden aufgrund der Besitzstandsgarantie (§ 68 BauG) in der Regel auch kein Problem darstellt. Demgegenüber erscheint es nicht angezeigt, zwecks Gewährleistung von oberirdischen Autoabstellplätzen über die Erteilung von Ausnahmebewilligungen korrigierend in die Strassenabstandsvorschriften einzugreifen.