Nur in besonders gelagerten Situationen darf und soll gestützt auf § 67 BauG eine individualisierte Interessenbeurteilung eingreifen (vgl. zum Ganzen und statt vieler: AGVE 2019, S. 99, Erw. 2.4.1 mit zahlreichen Hinweisen; Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2024.72 vom 11. Juni 2024, Erw. II/2.1, und WBE.2022.296 vom 28. März 2023, Erw. II/3.3).