4.2. Der Einschätzung der Vorinstanz, wonach die den Beschwerdeführern am 5. August 2002 bewilligten zwei Abstellplätze auf dem Vorplatz der Parzelle Nr. ccc nicht bewilligungsfähig seien, ist zuzustimmen. Unstreitig ist die Verletzung des Strassenabstandes gemäss § 111 Abs. 1 lit. a BauG und § 23 Abs. 1 lit. a BNO durch die streitgegenständlichen Parkplätze. Einer Ausnahmebewilligung nach § 67 Abs. 1 BauG sind die Parkplätze nicht zugänglich, wie bereits die Vorinstanz richtig erkannt hat.