4. 4.1. Ob die Baubewilligungsbehörde auf eine rechtskräftige Verfügung zurückkommen darf, beurteilt sich nach den Grundsätzen des Widerrufs. Verwaltungsbehörden können rechtsfehlerhafte Verfügungen, selbst wenn diese in formelle Rechtskraft erwachsen sind, unter bestimmten Voraussetzungen ändern (Urteile des Bundesgerichts 1C_260/2021 vom 1. Dezember 2022, Erw. 6.3, und 1C_506/2016 vom 6. Juni 2017, Erw. 3 mit Hinweis).