Zu Recht habe die Vorinstanz die Baubewilligung vom 5. August 2002 der Kategorie der unwiderruflichen Verfügungen zugeordnet, dann aber falsche Schlüsse gezogen, weil sich der Gemeinderat angeblich nicht mit der Vereinbarkeit der Parkplätze mit öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften auseinandergesetzt habe. Der Gemeinderat sei sich sehr wohl bewusst gewesen, dass Parkplätze im Unterabstand zur Strasse nicht den Idealfall darstellten, was er in Ziff. 4 der Baubewilligung auch zum Ausdruck gebracht habe. Dennoch habe er im Wissen um die gesetzlichen Vorgaben entschieden, die Abstellplätze auf dem Vorplatz als eine mögliche Variante zu bewilligen.