Die Vorinstanz gehe zu Unrecht von einem gewichtigen öffentlichen Interesse der Verkehrssicherheit aus. Demgegenüber sei das private Interesse der Beschwerdeführer an der Beibehaltung der vor 20 Jahren rechtskräftig bewilligten und ununterbrochen genutzten Parkplätze als sehr hoch zu beurteilen. Die Beschwerdeführer hätten ein eminentes und berechtigtes Interesse an der Erschliessung ihrer Liegenschaft auch für Fahrzeuge, zumal die Nutzung von Motorfahrzeugen in einem Gebiet wie Q._____ auch heute noch wichtig sei und fehlende Parkplätze die Liegenschaft abwerteten.