Bei ihrer Interessenabwägung habe die Vorinstanz unzureichend gewichtet, dass sich an der fraglichen Stelle in den letzten 30 Jahren seit Bewilligung der Tiefgaragenausfahrt auf der Parzelle Nr. bbb ohne gleichzeitige Anordnung einer Sichtzone keine Unfälle ereignet hätten. Seither müsste sich die Sach- oder Rechtslage massiv verändert haben, um die nachträgliche Anordnung einer Sichtzone mit derart krassen Eigentumseingriffen zu rechtfertigen. Tatsächlich habe sich die Verkehrssituation in keiner Weise verändert. Eine Gefährdungssituation liege nicht vor. Die Vorinstanz gehe zu Unrecht von einem gewichtigen öffentlichen Interesse der Verkehrssicherheit aus.