Seit Einreichung der Beschwerde habe sich die Situation nochmals entschärft, indem auf der R-Strasse vor den Parzellen Nrn. ccc und bbb ein sog. "Aargauer Trottoir" markiert worden sei, das bei Ausfahrten aus der Tiefgarage ein doppeltes Anhalten erst am Fahrbahnrand und dann am Rand des Gehwegs erfordere, wo das Sichtfeld erweitert sei. Bei ihrer Interessenabwägung habe die Vorinstanz unzureichend gewichtet, dass sich an der fraglichen Stelle in den letzten 30 Jahren seit Bewilligung der Tiefgaragenausfahrt auf der Parzelle Nr. bbb ohne gleichzeitige Anordnung einer Sichtzone keine Unfälle ereignet hätten.