Die Vorinstanz habe es unterlassen, diese Umstände zu würdigen, sondern ausschliesslich auf die rechts-/fachtheoretischen Ausführungen der Sektion Verkehrsmanagement abgestellt, die ihrerseits keine Verhältnismässigkeitsprüfung vorgenommen habe. Ein Augenschein vor Ort würde zeigen, dass die vorliegende Situation nicht dem "Normalfall" entspreche und keine Veranlassung für -9- die nachträgliche Anordnung einer Sichtzone bestehe. Auch aus diesem Grund leide die Baubewilligung aus dem Jahr 2002 nicht an einem Mangel, der einen Widerruf rechtfertigen würde.