Die konsequente Durchsetzung von Sichtzonen in einem Gebiet, das durch nahe bei der R-Strasse gelegene Altbauten gekennzeichnet sei, sei weder sachgerecht noch verhältnismässig. Abgesehen davon könne im Bereich der Parzelle Nr. ccc ausgangs einer scharfen Rechtskurve ohnehin nicht mit 50 km/h auf der R- Strasse gefahren werden. Da die Strasse in östlicher Richtung in zwei Feldwege münde, werde sie zudem nicht oft befahren. Die Vorinstanz habe es unterlassen, diese Umstände zu würdigen, sondern ausschliesslich auf die rechts-/fachtheoretischen Ausführungen der Sektion Verkehrsmanagement abgestellt, die ihrerseits keine Verhältnismässigkeitsprüfung vorgenommen habe.