Die Anordnung einer Sichtzone könne je nach den Umständen massive Eigentumseinschränkungen zur Folge haben, weshalb dafür ein hinreichendes öffentliches Interesse und die Wahrung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes vorausgesetzt werde. Sichtzonen erwiesen sich vor allem an Kantonsstrassen und nur gelegentlich an Gemeindestrassen als notwendig. Mit anderen Worten sollten an einer Gemeindestrasse nur ausnahmsweise Sichtzonen festgelegt werden. Die konsequente Durchsetzung von Sichtzonen in einem Gebiet, das durch nahe bei der R-Strasse gelegene Altbauten gekennzeichnet sei, sei weder sachgerecht noch verhältnismässig.