Der einzige Bereich, der für die gesetzlich vorgeschriebenen Autoabstellplätze (Pflichtparkplätze) genutzt werden könne, sei der Vorplatz, der unmittelbar an die R-Strasse grenze. Ohne Erwerbsmöglichkeit auf Drittgrundstücken und eigene Abstellplätze auf dem Vorplatz könnten die Beschwerdeführer ihre Fahrzeuge nirgends abstellen. Im gesamten Dorf seien unzählige Abstellplätze im Unterabstand zur R-Strasse gelegen und es gebe diverse problematische Grundstücksausfahrten. Diese Strukturen seien historisch gewachsen. Es gebe daher unzählige Sichtzonen, die noch festgesetzt werden müssten und zu einem weitgehenden Verbot von oberirdischen Parkplätzen führen würden.