Daher hätten sie auf die Variante mit zwei Abstellplätzen auf dem Vorplatz ihres Grundstücks zurückgreifen müssen. Bei der Parzelle Nr. ccc handle es sich um einen schmalen, langen Schlauch (33 m lang und 6 m breit), die mit einem Wohnhaus aus dem Jahr 1837 bebaut sei, das unter Volumenschutz stehe und an das Nachbargebäude Nr. fff auf der Parzelle Nr. ddd angebaut sei. Die bauliche Situation auf der Parzelle Nr. ccc sei somit vorgegeben und praktisch nicht veränderbar. Der einzige Bereich, der für die gesetzlich vorgeschriebenen Autoabstellplätze (Pflichtparkplätze) genutzt werden könne, sei der Vorplatz, der unmittelbar an die R-Strasse grenze.