Die Vorinstanz gehe fälschlicherweise davon aus, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 67 Abs. 1 BauG für die Unterschreitung des Gemeindestrassenabstands nicht erfüllt seien. Die Auffassung, es lägen keine ausserordentlichen Verhältnisse und kein Härtefall vor, verkenne die Realitäten. Es sei den Beschwerdeführern trotz entsprechender Bemühungen nicht gelungen, Abstellplätze auf Drittgrundstücken zu erwerben. Eine zwangsweise Zuweisung von Parkplätzen falle ausser Betracht. Daher hätten sie auf die Variante mit zwei Abstellplätzen auf dem Vorplatz ihres Grundstücks zurückgreifen müssen.