Es werde im zweiten Rechtsgang Aufgabe des Gemeinderats sein, den rechtmässigen Zustand herzustellen, sei es durch Anordnung einer Sichtzone (in westliche und östliche Richtung, wovon noch andere Parzellen als diejenige der Beschwerdeführer betroffen wären), oder durch Erlass eines Abstellverbots auf der Parzelle Nr. ccc (Erw. 6.5). 3. Die Beschwerdeführer rügen, der Widerruf der Baubewilligung für die Parkplätze sei in verschiedener Hinsicht unzulässig. Sie behielten sich vor, im Falle des Widerrufs Entschädigungsbegehren zu stellen. -8-