Der Vertrauensschutz der Beschwerdeführer in die Beständigkeit der Baubewilligung hingegen werde nebst der fehlenden inhaltlichen Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen durch den Gemeinderat zusätzlich dadurch relativiert, dass der Gemeinderat den Beschwerdeführern die Wahl zwischen der Sicherstellung von Pflichtparkfeldern auf Drittgrundstücken und den beiden Parkplätzen auf dem Vorplatz ihres Grundstücks belassen habe. In keinem Verhältnis stehe das Interesse der Beschwerdeführer an der Beibehaltung der Parkplätze zum Interesse der Nachbarn, die Tiefgarage auf den Parzellen Nrn. bbb und aaa weiterhin zu nutzen.