Daran ändere der Umstand nichts, dass das Verhalten der Nachbarn, die sich erst 18 Jahre nach Erteilung der Baubewilligung für die Parkplätze dagegen zur Wehr setzten, in nachvollziehbarer Weise als stossend empfunden werde. Der Vertrauensschutz der Beschwerdeführer in die Beständigkeit der Baubewilligung hingegen werde nebst der fehlenden inhaltlichen Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen durch den Gemeinderat zusätzlich dadurch relativiert, dass der Gemeinderat den Beschwerdeführern die Wahl zwischen der Sicherstellung von Pflichtparkfeldern auf Drittgrundstücken und den beiden Parkplätzen auf dem Vorplatz ihres Grundstücks belassen habe.